RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0424

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält der Bescheid der Sicherheitsdirektion, mit dem ein Antrag des Fremden auf Bewilligung der Wiedereinreise gem § 6 Abs 1 FrPolG abgewiesen wird, fälschlicherweise die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne (die Berufung des Fremden gegen den erwähnten Bescheid wurde mit Bescheid des BMI unter Hinweis auf § 11 Abs 2 FrPolG zurückgewiesen) und bringt der Fremde wegen der sich aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ergebenden Versäumung der Beschwerdefrist neben seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, lehnt weiters der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß, worin er erklärt, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht eingegangen werden müsse, ab und tritt er die Beschwerde schließlich an den VwGH ab, so hat der VwGH die Wiedereinsetzung zu bewilligen, da der Wiedereinsetzungsantrag im konkreten Fall als auch an den VwGH gerichtet anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180424.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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