RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0100

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Auftrag an den zur Vertretung nach außen Berufenen einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinn erzielt wird, schließt nicht den Befehl zur Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Übertretungen des AZG) ein. Im übrigen käme ein solcher Befehl im Hinblick auf den Schutzzweck des AZG nicht als Milderungsgrund in Betracht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X03

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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