RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0470

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs2;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Verwirklichung des Tatbestandes gem § 26 Abs 2 AZG verpflichtet den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, während der urlaubsbedingten Abwesenheit des mit den einschlägigen Agenden befaßten Arbeitnehmers durch geeignete Maßnahmen (etwa auch durch Einsatz einer mit der Materie entsprechend vertrauten Aushilfskraft) dafür vorzusorgen, daß der Arbeitsinspektion auch während dieser Zeit Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden gewährt werden kann. Eine solcherart wirksame Vorsorge zur Gewährleistung der Erfüllung des Auftrages gem § 26 Abs 2 AZG kann bei objektiver Betrachtungsweise in der aushilfsweisen Befassung eines erst wenige Wochen im Betrieb tätigen Arbeitnehmers nicht erblickt werden. Daran vermag auch eine kurzzeitige Einschulung dieser Ersatzkraft nichts zu ändern, wenn sich der handelsrechtliche Geschäftsführer vom Erfolg dieser Einschulungsmaßnahmen nicht vergewissert, sondern schlicht darauf vertraut. Die genannten Vorsorgemaßnahmen müssen dem Geschäftsführer zumutbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180470.X02

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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