RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0094

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Werbungskosten, die den Pauschbetrag des § 16 Abs 3 EStG 1972 übersteigen, sind grundsätzlich vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder, wenn der Nachweis nicht oder zumindest nicht üblicherweise zu erbringen ist, glaubhaft zu machen (Hinweis E 21.12.1959, 2288/58). Insbesondere bei Aufwendungen,

über die vom Empfänger aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt werden (zB für Taxifahrten), genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, daß die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1070/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130094.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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