RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0204

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Rechtssatz

Bei Festsetzung einer Zwangsstrafe werden personenbezogene Daten verarbeitet, da unter Zugrundelegung des Ordnungsbegriffes der Steuernummer eine Verknüpfung mit den Grunddaten des Abgabepflichtigen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X05

Im RIS seit

09.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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