RS Vwgh 1992/12/10 AW 92/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1992
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/07/23 AW 92/05/0025 2 (Das Erfordernis der Einschränkung auf jenen Vollzugsbereich, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus der verfassungsgesetzlich gebotenen Trennung der Vollzugsbereiche in Verbindung mit der Bestimmung des zweiten Satzes des § 30 Abs 3 VwGG).

Stammrechtssatz

Auch solche Bescheide sind vollstreckbar, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen können, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich, in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid derart zusammenhängen, daß der angefochtene Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet

(Hinweis B 4.12.1974, 973/74, VwSlg 8719 A/1974).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992050064.A01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten