RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0189

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;

Rechtssatz

Unbeschadet des Umstandes, daß derjenige, der eine Sache versteigern läßt, abgabepflichtig ist, sind sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache Gesamtschuldner.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170189.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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