RS Vwgh 1992/12/11 92/17/0262

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Begehren mehrere Solidarschuldner eine Nachsicht von Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs 2 GEG 1962, dann sind diese jeweils Partei ihres Nachsichtsverfahrens, nicht aber auch Partei in den Nachsichtsverfahren der Solidarschuldner. Demgemäß kommt der Beschwerdeführerin in den Nachsichtsverfahren der weiteren Solidarschuldner keine Parteistellung zu; sie ist daher auch nicht "übergangene Partei" des Verfahrens, sodaß sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den an die Solidarschuldner ergangenen Nachtsichtsbescheid nicht legitimiert ist (Hinweis B 21.2.1965, 2351-2360/64, 367-373/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170262.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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