RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0171

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

Gemäß § 3 erster Satz Wr VersteigerungsabgabeV 1985, ABl der Stadt Wien 1985/22, ist abgabepflichtig derjenige, der die Sache versteigern läßt, das ist jener, der gemäß § 352 EO als betreibende Partei den Antrag auf gerichtliche Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellte (Hinweis E 2.12.1988, 86/17/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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