RS Vwgh 1992/12/11 92/17/0262

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170262.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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