RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1445;
ABGB §843;
EO §352;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0412 1

Stammrechtssatz

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Sache ermöglicht auch dem Miteigentümer rechtlich, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheidet sich ein bisheriger Miteigentümer von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schuldet und daher gemäß § 1445 ABGB nicht zu zahlen braucht; die proportionell dem früheren ideellen Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betrifft nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (§ 843 ABGB). Den Gegenstand des Verkaufes bildet die GANZE Realität, und eben deren Verkauf gegebenenfalls das Mittel zur Erreichung des im Erwerb des zusätzlichen Miteigentumsanteiles durch die anderen Teilhaber bestehenden Zwecks. Der Ersteher einer Liegenschaft, der schon vorher Miteigentümer derselben gewesen ist, hat so behandelt zu werden wie jeder andere Ersteher; nur bei der Verteilung des Erlöses ist auf den ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170189.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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