RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0177

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 9/1993, S 123 - 124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0173 E 19. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muß auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft rechnen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150177.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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