RS Vwgh 1992/12/14 91/15/0037

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Rechtssatz

Leistungen des Organträgers auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages, die zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital der Organgesellschaft erforderlich sind, werden durch das KVG wegen des aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Anspruches des Organs nicht anders behandelt als solche Leistungen, die auf Grund eines Anspruches aus einem von Fall zu Fall vor der Bewirkung der Leistung gefaßten Sanierungsbeschlusses erfolgen (Hinweis BFH 6.5.1964, BStBl 1964 III 384, ergangen zu § 9 Abs 2 Nr 1b KVG 1934/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X03

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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