RS Vwgh 1992/12/14 90/15/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1992
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0032 E 14. März 1988 VwSlg 6302 F/1988; RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 gelten gem dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und somit auch für die Gesellschaftssteuer. Dementsprechend hat der VwGH in seinem E 28.5.1979, 791/78 in Einklang mit seiner stRsp zum BewG ua Abfertigungsrücklagen als gem § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anerkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150184.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten