RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0269

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Vor Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 KFG ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes in Rechtskraft erwachsen ist und bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides 1.Instanz nicht befolgt wurde. Für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person ist in einem solchen Verfahren kein Raum (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271, E 19.9.1989, 89/11/0064).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110269.X02

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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