RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0192

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §24;
AZG §28;

Rechtssatz

Nach dem Straftatbestand des § 24 iVm § 28 AZG ist lediglich das Auflegen eines Abdruckes dieses Gesetzes (dem wird auch durch ein Aushängen Rechnung getragen) an einer geeigneten Stelle maßgeblich; ein bloßes Vorhandensein der Rechtsvorschrift im Betrieb, etwa im Schreibtisch des Arbeitgebers (oder eines Organs des Arbeitgebers) genügt nicht (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0026). Darauf, ob die Arbeitnehmer etwa noch in besonderer Weise auf diese Stelle hingewiesen worden sind, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080192.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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