RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0231

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Dies gilt auch für die Unterlassung der Wiedervorlage der der Beschwerde angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (Hinweis B vom 18. September 1984, 84/04/0096).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110231.X01

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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