RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0189

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Aus der Zugehörigkeit forstwirtschaftlich genutzter Flächen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nicht zwingend geschlossen werden, Holzschlägerungsarbeiten für Fremde gehörten, auch ohne daß es sich um landwirtschaftlichen Nebenerwerb handle, wegen ihres Typus jedenfalls zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Holzarbeiten für Fremde sind dann, wenn sie nicht als landwirtschaftlicher Nebenerwerb angesehen werden können, nämlich - sofern sie auch die weiteren Merkmale des § 23 Z 1 EStG 1972 aufweisen - gewerbliche Tätigkeiten. Die Erbringung von Dienstleistungen ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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