RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/21 92/02/0189 2

Stammrechtssatz

Hängt die Fällung einer Sachentscheidung lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht, ist die Behandlung der Beschwerde gem § 33a VwGG abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110274.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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