RS Vwgh 1992/12/15 91/07/0168

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla Ager, LGBl OÖ 1978/8 stützt sich auf § 34 Abs 2 WRG. § 34 Abs 2 WRG ermächtigt den LH, bei Zutreffen der in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen durch Verordnung Maßnahmen einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die nach dem WRG selbst nicht bewilligungspflichtig sind. Während nämlich

§ 32 Abs 1 WRG eine Bewilligungspflicht nur dann statuiert, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, die bloße Möglichkeit einer Einwirkung dagegen noch keine Bewilligungspflicht auslöst, genügt nach § 34 Abs 2 WRG die bloße Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungpflicht zu unterwerfen. Die Schutzgebietsverordnung schafft daher zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070168.X05

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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