RS Vwgh 1992/12/15 92/08/0244

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BPVG 1971 §7 Abs1;
BSVG §12 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gesetzesbegriff der "nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung" in § 12 Abs 1 BSVG (ebenso in § 7 Abs 1 B-PVG) kann nicht unterstellt werden, er erfasse auch eine Unterlassung der Abmeldung. Während nämlich im ersteren Fall die Anmeldung beim Versicherungsträger eine Ermittlungstätigkeit über Versicherungspflicht und Beitragspflicht auslösen kann und in der Regel auch auslöst, wird dies bei Unterlassung der Abmeldung gar nicht der Fall sein oder vom bloßen Zufall der Kenntniserlangung abhängen. Der Gesetzgeber hat hier das Anliegen nach Gewährung eines Schutzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht in § 12 Abs 1 BSVG (ebenso in § 7 Abs 1 B-PVG) in einer konkreten Regelung in der Weise positiviert, daß dieser Vertrauensschutz (auch) von der Kenntnismöglichkeit der Sozialversicherungsträger, und zwar durch die Anmeldung des Versicherten abhängig gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080244.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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