RS Vfgh 1985/10/7 B99/84, B100/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1985
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs3
StVO 1960 §82
Nö Gemeinde-VerwaltungsabgabenV 1973
VersammlungsG

Rechtssatz

StVO 1960; Nö. Gemeinde-VerwaltungsabgabenV 1973; Erteilung einer Bewilligung nach §82 Abs1 StVO durch den Magistrat der Stadt Krems und Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates Krems; Aufstellung eines Informationsstandes für die Dauer von zwei Tagen - keine Versammlung iS des VersammlungsG 1953; rechtmäßige Deutung der Eingaben als Anträge nach §82 StVO 1960; denkmögliche Annahme der Erfüllung des Gebührentatbestandes der TP14 litd Nö. Gemeinde-VerwaltungsabgabenV 1973; keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

  • B 99,100/84
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.1985 B 99,100/84

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsabgaben, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B99.1984

Dokumentnummer

JFR_10148993_84B00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten