RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0198

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/13 91/18/0111 2

Stammrechtssatz

Gem § 5 Abs 4a StVO ist es unzulässig, das Ergebnis einer

Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO mit der

Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger

oder gar keinen Alkohol konsumiert. Da sowohl § 46 AVG als auch

§ 25 Abs 2 VStG auf der Stufe einfacher G stehen, ist

§ 5 Abs 4a StVO als eine demnach die Beweismittel gegen ein

solches Ergebnis einer Atemluftuntersuchung einschränkende Bestimmung zulässig.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110198.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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