RS Vwgh 1992/12/15 92/05/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §49 Abs1;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn "die Limitierung der Dauer der Benützung der Straße durch Baufahrzeuge in direktem Zusammenhang mit gesundheitlichen Belangen der Anrainer sowie dem Immissionsschutz steht" und das "Zufahren und Abfahren bzw das Abstellen von Kraftfahrzeugen deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht", so ändert dies nichts am Fehlen der Berechtigung der Baubehörde, im Baubewilligungsbescheid diesbezügliche Auflagen vorzuschreiben, da das Abstellen von Kfz in den Kompetenztatbestand Straßenpolizei fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050238.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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