RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0288

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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