RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0171

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §175 idF 1990/465;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrGNov 1990;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Rechtskraft der Bestrafung bzw die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, § 53b VStG, Anm 3, Seite 1059). Eine allenfalls hiegegen gerichtete Beschwerde fällt nunmehr nicht in die Kompetenz des VwGH.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140171.X02

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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