RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0189

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit UND wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht. Die Merkmale des Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit sind daher gesondert von dem weiteren kumulativen Merkmal untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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