RS Vwgh 1992/12/15 90/07/0135

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfGG §41;
FlVfLG OÖ 1979 §90;

Rechtssatz

Aus § 90 OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070135.X03

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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