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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Art140 B-VG; maßgeblicher Beginn des Normenprüfungsverfahrens, zu dem ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sein muß, um noch einem Anlaßfall gleichgestellt zu werden, kann (infolge der Nov. BGBl. 297/1984) nur der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen der Beginn der nichtöffentlichen Beratung sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen GesetzesArt140 B-VG; maßgeblicher Beginn des Normenprüfungsverfahrens, zu dem ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sein muß, um noch einem Anlaßfall gleichgestellt zu werden, kann (infolge der Nov. Bundesgesetzblatt 297 aus 1984,) nur der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen der Beginn der nichtöffentlichen Beratung sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Schlagworte
VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B168.1985Dokumentnummer
JFR_10148991_85B00168_01