RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0600

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0601 92/01/0602

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 92/01/0140 3

Stammrechtssatz

Aus einer polizeilichen Vorladung allein kann noch nicht der Schluß gezogen werden, der Vorgeladene unterliege behördlicher Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010600.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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