TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/12 B1548/00 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im hg. protokollierten Verfahren B1548/00 bzw. Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im hg. protokollierten Verfahren B217/01) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres jeweiligen Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. August 2000 bzw. mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. Dezember 2000 wurde jeweils der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bzw. Familienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen, da §17 Abs4 Studienförderungsgesetz (in der Folge: StudFG), idF BGBl. I 23/1999, ausdrücklich auf die zeitgerechte Absolvierung des ersten Studienabschnittes als Voraussetzung für die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe nach verspätetem Studienwechsel abstelle; ein Fachhochschulstudium sei jedoch nicht in Studienabschnitte gegliedert.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. August 2000 bzw. mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. Dezember 2000 wurde jeweils der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bzw. Familienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen, da §17 Abs4 Studienförderungsgesetz (in der Folge: StudFG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 1999,, ausdrücklich auf die zeitgerechte Absolvierung des ersten Studienabschnittes als Voraussetzung für die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe nach verspätetem Studienwechsel abstelle; ein Fachhochschulstudium sei jedoch nicht in Studienabschnitte gegliedert.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Beschwerdeführer die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragen.

3. Die belangten Behörden legten innerhalb der ihnen gesetzten Fristen die Verwaltungsakten vor und erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragen. Das im Verfahren B1548/00 zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst schloß sich den Argumenten der Gegenschrift der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

II. Die Beschwerden sind begründet:römisch zwei. Die Beschwerden sind begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Z2 StudFG (BGBl. 305/1992, idF BGBl. 201/1996) und des §17 Abs4 StudFG (BGBl. 305/1992, idF BGBl. I 23/1999) ein und sprach in dem am 26. Februar 2004 gefällten Erkenntnis G204, 205/03 aus, daß §17 Abs1 Z2 leg.cit. bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war sowie daß §17 Abs4 leg.cit. verfassungswidrig war. 1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Z2 StudFG Bundesgesetzblatt 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) und des §17 Abs4 StudFG Bundesgesetzblatt 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 1999,) ein und sprach in dem am 26. Februar 2004 gefällten Erkenntnis G204, 205/03 aus, daß §17 Abs1 Z2 leg.cit. bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war sowie daß §17 Abs4 leg.cit. verfassungswidrig war.

2. Die belangten Behörden wendeten bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1548.2000

Dokumentnummer

JFT_09959688_00B01548_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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