RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0245

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0083 E 13. September 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020245.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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