RS Vwgh 1992/12/16 89/12/0146

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

L20019 Personalvertretung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes kann sich freilich die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach § 31 Abs 8 Wr LPVG 1985 einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (Hinweis E 16.12.1992, 90/12/0165). Über den Antrag auf Feststellung ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen hat oder nicht, hat die gemeinderätliche Personalkommission gem § 47 Abs 1 Z 6 iVm § 47 Abs 3 Wr LPVG 1985 mangels Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120146.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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