RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0600

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0601 92/01/0602

Rechtssatz

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die Verfassungsrechtslage in einem Staat an, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0306). Es kann aber sicherlich die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers Rückschlüsse auf seine konkrete Situation zulassen und daher bei der Beurteilung der Frage, ob von ihm das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen verfolgt zu werden, glaubhaft gemacht wurde, von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010600.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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