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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0601 92/01/0602Rechtssatz
Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die Verfassungsrechtslage in einem Staat an, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0306). Es kann aber sicherlich die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers Rückschlüsse auf seine konkrete Situation zulassen und daher bei der Beurteilung der Frage, ob von ihm das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen verfolgt zu werden, glaubhaft gemacht wurde, von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010600.X01Im RIS seit
03.04.2001