RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0266

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z25;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Verkehrszeichen im mit "Hinweiszeichen" überschriebenen § 53 StVO geregelt ist, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn in der verbalen Umschreibung der Bedeutung dieses Zeichens eindeutig zum Ausdruck kommt, es werde ein bestimmtes Verhalten verboten. Das ist in der Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 25 StVO der Fall, wenn von einem bestimmten Fahrzeugen vorbehaltenen Fahrstreifen die Rede ist, was bedeutet, daß andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nicht benützen dürfen. Das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund (Hinweis E 15.6.1984, Slg Nr 11471/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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