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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Bei der dem Asylwerber drohenden zwangsweisen Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt muß es sich um eine der Aufrechterhaltung einer seinerzeit nicht im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit angeordneten, sondern durch in der Person des Asylwerbers gelegenen Konventionsgründe motivierte Maßnahme handeln, denn nur in einem solchen Fall ist die dem Asylwerber drohende Anhaltung Folge einer früheren Verfolgung aus Konventionsgründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010071.X03Im RIS seit
16.12.1992