RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0071

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der dem Asylwerber drohenden zwangsweisen Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt muß es sich um eine der Aufrechterhaltung einer seinerzeit nicht im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit angeordneten, sondern durch in der Person des Asylwerbers gelegenen Konventionsgründe motivierte Maßnahme handeln, denn nur in einem solchen Fall ist die dem Asylwerber drohende Anhaltung Folge einer früheren Verfolgung aus Konventionsgründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010071.X03

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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