RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0228

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §22;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 51 Abs 6 iVm § 22 VStG ist dahin zu verstehen, daß dann, wenn dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis mehrere Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn mehrere Strafen verhängt wurden, das Verschlimmerungsverbot für jede einzelne der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gilt. Hievon zu unterscheiden ist jedoch ein Fall wie der vorliegende, in dem der Beschuldigte im erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen mehrerer einzelner Tathandlungen einer einzigen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und über ihn nur eine einzige Strafe verhängt wurde. Findet in einem solchen Fall die Berufungsbehörde, der Beschuldigte habe nicht alle ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Tathandlungen begangen, ohne daß dadurch die Strafbarkeit seines Verhaltens entfällt, so bedeutet es keinen Verstoß gegen das in § 51 Abs 6 VStG niedergelegte Verbot der reformatio in peius, wenn die Berufungsbehörde keine Herabsetzung der Strafe vornimmt. Sie hat allerdings unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit der Strafbemessung auszuführen, warum sie trotz Reduzierung des Tatvorwurfes eine Herabsetzung der Strafe nicht für angebracht hält (Hinweis E 13.2.1987, 85/18/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020228.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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