RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0266

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;

Rechtssatz

Ob sich die verbale Umschreibung der Fahrerlaubnis für andere Fahrzeuge auf dem entsprechenden Teil des Verkehrszeichens selbst oder auf einer - rein vom Material her - getrennten Tafel befindet, ist vom Zweck der Kundmachungsvorschriften her gesehen unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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