RS Vwgh 1992/12/16 91/12/0294

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §38;
AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
RGV 1955 §22;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Verfahrens der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gem § 13a Abs 1 GehG, ist über die für die Entscheidung über den Ersatzanspruch zu beurteilenden Vorfragen (hier hinsichtlich der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV, pauschalierte und fallweise Gefahrenzulage sowie pauschalierte Aufwandsentschädigung für Wachebeamte) nicht mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden, wenn ein über das Verfahren nach § 13a GehG hinausgehendes öffentliches oder privates Interesse nicht erkennbar ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120294.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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