RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0763

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

GO RAK Tir §23;
StPO 1975 §221 Abs1;
StPO 1975 §41 Abs2;

Rechtssatz

Ein gegebener Zeitraum von elf Tagen kann im Hinblick auf § 221 Abs 1 StPO, der dem Angeklagten eine Frist von drei Tagen, und, falls es sich um eine dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung handelt, eine Frist von acht Tagen für die Vorbereitung seiner Verteidigung einräumt, für eine Vorbereitung zur Verhandlung vor einem Schöffengericht nicht als zu knapp bemessen erscheinen. Daß der Zeitraum zwischen der Bestellung und einer vom Verfahrenshelfer zu setzenden Rechtshandlung so bemessen sein müßte, daß auch zur Durchführung eines gemäß § 23 GO der Tiroler Rechtsanwaltskammer beantragten Verfahrens zur Befreiung von Bestellungen im Rahmen der Verfahrenshilfe hinreichend zur Verfügung stünde, kann weder der RAO noch der GO entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010763.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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