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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0601 92/01/0602Rechtssatz
Die - insbesondere unter Bezugnahme auf Art 9 MRK - vom Asylwerber vertretene Ansicht, es seien die festgestellten Diskriminierungen (hier Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit und des gregorianisch-orthodoxen Glaubens) als schwere Verstöße gegen die Menschenrechte zu werten, ist nicht zielführend, wenn die vom Asylwerber konkret behaupteten Maßnahmen nicht eine solche Intensität erreicht haben, daß von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010600.X03Im RIS seit
03.04.2001