RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0600

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0601 92/01/0602

Rechtssatz

Die - insbesondere unter Bezugnahme auf Art 9 MRK - vom Asylwerber vertretene Ansicht, es seien die festgestellten Diskriminierungen (hier Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit und des gregorianisch-orthodoxen Glaubens) als schwere Verstöße gegen die Menschenrechte zu werten, ist nicht zielführend, wenn die vom Asylwerber konkret behaupteten Maßnahmen nicht eine solche Intensität erreicht haben, daß von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010600.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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