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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Asylwerber trotz seiner bereits langjährigen Mitgliedschaft zu einer Partei (hier: Awami League) für diese keine Aktivitäten gesetzt hat und er jedenfalls wegen seiner politischen Gesinnung den staatlichen Behörden bis dahin nicht aufgefallen ist, schließt keineswegs eine Verfolgung seiner Person lediglich aus Anlaß der Teilnahme an einer Demonstration aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010708.X02Im RIS seit
16.12.1992