RS Vwgh 1992/12/16 92/01/0708

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Asylwerber trotz seiner bereits langjährigen Mitgliedschaft zu einer Partei (hier: Awami League) für diese keine Aktivitäten gesetzt hat und er jedenfalls wegen seiner politischen Gesinnung den staatlichen Behörden bis dahin nicht aufgefallen ist, schließt keineswegs eine Verfolgung seiner Person lediglich aus Anlaß der Teilnahme an einer Demonstration aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010708.X02

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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