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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art88 Abs2;Rechtssatz
Die disziplinarrechtlich angeordnete Versetzung eines Richters an einen anderen Dienstort (ohne örtliche Konkretisierung der Planstelle) wird durch einen Bescheid vollzogen. Da diese Maßnahme ausschließlich im dienstlichen Interesse zu erfolgen hat, wird der Richter durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120270.X01Im RIS seit
16.12.1992