RS Vwgh 1992/12/16 92/12/0270

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art88 Abs2;
RDG §104 Abs1 litd;
RDG §25 Abs1;
RDG §25 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die disziplinarrechtlich angeordnete Versetzung eines Richters an einen anderen Dienstort (ohne örtliche Konkretisierung der Planstelle) wird durch einen Bescheid vollzogen. Da diese Maßnahme ausschließlich im dienstlichen Interesse zu erfolgen hat, wird der Richter durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120270.X01

Im RIS seit

16.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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