RS Vfgh 1985/10/16 B629/83

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Veröffentlicht am 16.10.1985
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AKG §2
AKG §5 Abs1 litd
AKG §5 Abs2 lita

Beachte

in den Entscheidungsgründen ebenso B631/83 vom selben Tag

Rechtssatz

ArbeiterkammerG; Recht auf Zugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte gemäß §5 Abs1 litd und Abs2 lita - verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht iS des Art144 B-VG; negative Feststellung der Arbeiterkammerzugehörigeit des beim Bauhof der Gemeinde beschäftigten Bf. gemäß §5 Abs2 lita; Bauhof der Gemeinde hier keine vom Gemeindeamt abgesonderte organisatorische Einheit - kein Betrieb iS des §5 Abs1 litd; gesetzmäßige Entscheidung, daß Bf. nicht kammerzugehörig ist - keine Verletzung im Recht auf Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Arbeiterkammern, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B629.1983

Dokumentnummer

JFR_10148984_83B00629_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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