RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/67 E 15. Mai 1968 RS 5

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materielen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020299.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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