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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Den Umstand, daß der Bf keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung der Waffen machen konnte und lediglich Mutmaßungen über einen - überdies zunächst unbemerkt gebliebenen - Diebstahl äußert, kann die belangte Behörde mit Recht als Tatsache ansehen, die der Annahme entgegensteht, daß der Bf die Waffe sorgfältig verwahren werde. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die genannten Umstände auf eine besondere Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen oder auf unzureichende Gedächtnisleistungen zurückzuführen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010994.X02Im RIS seit
25.04.2001