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L20019 Personalvertretung WienNorm
LPVG Wr 1985 §2 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 ist die Personalvertretung nur verpflichtet, in Erfüllung ihrer Aufgaben für die Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geltenden Rechtsgrundlagen einzutreten. Insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs 1 Wr LPVG 1985 ist es die erste Aufgabe der Personalvertretung, die Interessen der Gesamtheit der vertretenen Bediensteten zu wahren und zu fördern und auf einen geordneten und zweckmäßigen Dienstbetrieb Bedacht zu nehmen. Demgegenüber könnten - soferne nicht unsachliche Erwägungen dafür maßgebend wären - die Interessen eines einzelnen Bediensteten zurücktreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120165.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016