RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0228

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z25;
StVO 1960 §9;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Norm des § 53 Abs 1 Z 25 StVO enthält ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Hinweiszeichen" in der Überschrift zu § 53 StVO ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984). Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Bestimmung durch Übernahme des diesbezüglichen Teiles des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Spruch des angefochtenen Bescheides als verletzte Norm iSd § 44a Z 2 VStG bezeichnete. Daß am Tatort auch entsprechende Bodenmarkierungen angebracht waren, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Schlagworte

Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020228.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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