RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0393

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §8;
ASchG 1972 §31;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 90/19/0464 1

Stammrechtssatz

Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd

§ 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Der verantwortliche Beauftragte muß durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die bloße Möglichkeit, den Arbeitgeber bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers von der drohenden oder unvermeidlichen Verletzung von Verwaltungsvorschriften zu informieren, stellt keine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180393.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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