RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0136

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0002 E 19. Mai 1988 VwSlg 6321 F/1988; RS 3

Stammrechtssatz

Der Wertersatz iSd § 19 Abs 1 FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160136.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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